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§ 63 KWahlO - Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet einer Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

(2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.