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§ 79 WG - Wasser- und Eisgefahr

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Für die Abwehr von Gefahren und die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen durch Wasser- und Eisgefahr gelten die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und des Polizeigesetzes.

(2) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Betreiber von Stauanlagen und Wasserbecken verpflichtet, ihre Anlagen nach näherer Anordnung der Wasserbehörden ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

(3) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Eigentümer und Besitzer nichtöffentlicher Nachrichtenmittel verpflichtet, diese nach näherer Anordnung der Wasserbehörden für den Hochwassermeldedienst einzusetzen. Hierdurch entstehende besondere Kosten werden erstattet. Soweit dies zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr notwendig ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen geordneten Hochwassermeldedienst einrichten und die näheren Bestimmungen hierfür treffen.

(4) Die Wasserbehörden wirken in den Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr beratend mit.