Art. 43 BayJG - Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) nicht gefährdet werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen. Das Füttern von Wölfen und Goldschakalen ist vorbehaltlich verbindlicher Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz verboten, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild oder um eine behördliche oder behördlich zugelassene Maßnahme handelt.
(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.
(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Abs. 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.