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Art. 32 BayJG - Regelung der Bejagung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 BJagdG) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (Art. 50 Abs. 2 und 6) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die nächsthöhere Jagdbehörde. Gruppenabschusspläne für mehrere Jagdreviere sind für abschussplanpflichtige Schalenwildarten außer Rehwild zulässig, wenn die eingereichten Abschusspläne im Einvernehmen erstellt worden sind sowie von der Jagdbehörde bestätigt werden können.

(2) Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BJagdG findet entsprechende Anwendung; Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gilt nicht. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplans angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abschussplan für Schalenwild oder gegen eine Anordnung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Anordnungen nach Abs. 2 Satz 2 ergehen im Fall das Art. 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplans durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden.

(4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes ist

  1. 1.

    der Jagdbehörde eine Abschussmeldung zu erstatten und

  2. 2.

    eine Streckenliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

Die Jagdbehörde kann vom Revierinhaber verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen.

(6) Für bestimmte Jagdreviere können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch weder eine Störung das biologischen Gleichgewichts noch eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist und wenn der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

  1. 1.

    nähere Vorschriften über die Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen (§ 21 Abs. 2 Satz 7 BJagdG),

  2. 2.

    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestands der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen,

  3. 3.

    Gebiete für die Hege und Bejagung von Schalenwild festzulegen, diese Gebiete in Bezirke zu unterteilen, ferner die Jagd- und Forstbehörden zu bestimmen, die für die Abschussplanung in diesen Gebieten zuständig sind und erforderlichenfalls gemeinsame Jagdbeiräte vorzusehen.

(8) Die oberste Jagdbehörde kann unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen.

(9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild, das als invasive Art dem § 28a Abs. 3 Halbsatz 1 BJagdG unterfällt, oder Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Abs. 7 Nr. 3 untersagt ist.

(10) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Wild nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG, das nicht nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, die Jagd während der Jagdzeit auf eine bestimmte Anzahl innerhalb eines gewissen Zeitraums, die nicht überschritten werden darf (Höchstabschuss), zu begrenzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands notwendig ist. Der Höchstabschuss soll insbesondere anhand von Erkenntnissen über die Verbreitung der Art örtlich differenziert werden. Die Jagd kann zur Verfolgung legitimer Ziele, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden oder von Beeinträchtigungen der Landeskultur, zur Prävention oder Bekämpfung von Wildseuchen oder zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von Bedingungen und Entscheidungen von Jagdbehörden abhängig gemacht werden. In der Rechtsverordnung sind Melde- und Informationspflichten zu erfolgten Abschüssen zu regeln. Abschüsse können abweichend von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen oder diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Bekämpfung von Wildseuchen, erforderlich sind.