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§ 77 LDG - Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 86) beantragt werden. Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend.