§ 86 LDG - Frist, Form und Zulassung der BerufungBibliographieTitelLandesdisziplinargesetz (LDG)Amtliche AbkürzungLDGNormtypGesetzNormgeberRheinland-PfalzGliederungs-Nr.2031-1Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO entsprechend.