§ 41 SächsJG - Ergänzungsliste
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste an. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen und wie viele von ihnen einer der in § 39 Abs. 1 genannten Personengruppe angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 40 entsprechend.