§ 37 LFischG - Gültigkeitsdauer und Form des Fischereischeines
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Es werden erteilt:
- 1.
Sonderfischereischeine nach § 36 Abs. 1 für die Dauer eines Kalenderjahres,
- 2.
Gästescheine nach § 36 Abs. 2 höchstens zwei Mal im Kalenderjahr für jeweils bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage und
- 3.
alle übrigen Fischereischeine unbefristet.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderfischereischeines nach § 36 Abs. 1 kann verlängert werden. Eine solche Verlängerung steht der Erteilung eines Sonderfischereischeines gleich.
(3) Ein nach § 34 des Landesfischereigesetzes in seiner bis zum Ablauf des [Tag der Verkündigung dieses Änderungsgesetzes einsetzen] geltenden Fassung zeitlich befristet erteilter Fischereischein kann, auch bereits vor Ablauf seiner Gültigkeit, nach Maßgabe des Absatzes 4 in einen unbefristeten Fischereischein umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung steht der Erteilung eines Fischereischeines gleich.
(4) Fischereischeine werden nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster und Format nebst Sicherheitsmerkmalen als Plastikkarte im Scheckkartenformat oder digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform ausgestellt; das elektronische Zertifikat kann auch zusätzlich zur Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt werden. Besondere Fischereischeine gemäß § 36 Abs. 2 werden nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster und Format digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform ausgestellt. Das Nähere zu Muster und Format, insbesondere zu den erforderlichen Sicherheitsmerkmalen und zur Zulässigkeit des Formates in Papierform und dessen Umtauschmöglichkeiten in ein anderes Format, kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen.