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§ 34 LFischG - Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischerprüfung

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. 1.

    das 13. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und

  3. 3.

    keine Versagungsgründe entgegenstehen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch erfolgreiches Ablegen der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 zu erbringen, mit der ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen sind.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der insbesondere zu regeln sind:

  1. 1.

    die Prüfungsgebiete,

  2. 2.

    die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren.

Das Nähere über das Prüfungszeugnis, insbesondere zu dessen Muster und Format digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform, Inhalt und Erteilung, kann in der Rechtsverordnung geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten.

(4) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. 1.

    beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,

  2. 2.

    Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

  3. 3.

    Fischereischeininhaber, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erworben haben,

  4. 4.

    Fischereischeininhaber, die die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich rechtmäßig mindestens sechs Monate ausgeübt haben,

  5. 5.

    Personen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits eine für den Erwerb des dortigen Fischereischeines gesetzlich vorgeschriebene Fischerprüfung abgelegt haben,

  6. 6.

    Personen, die einen besonderen Fischereischein nach § 36 beantragt haben und

  7. 7.

    Ausländer, die eine der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben; das fachlich zuständige Ministerium kann die Gleichwertigkeit von Fischerprüfungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums durch Rechtsverordnung festlegen.