§ 61 LWG - Förderung durch das Land
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 60 zu unterhalten haben, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 38 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) § 56 gilt entsprechend, wenn Vorteilhabende zur Umsetzung von Maßnahmen aus Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß § 75 Absatz 1 WHG verpflichtet sind und dadurch unverhältnismäßig belastet werden.