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§ 38 LWG - Förderung der Unterhaltung durch das Land (zu § 40 Absatz 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des§ 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), jährlich einen Zuschuss für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

(2) Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(3) Die oberste Wasserbehörde regelt Einzelheiten, insbesondere zu Verfahren und materiellen Anforderungen der Zuschussgewährung, durch Verwaltungsvorschrift.