§ 38 HSchAG - Kostenschuld
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamts beantragt hat, ist verpflichtet, die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer zu tragen.
(2) Die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer hat ferner zu tragen,
- 1.
die Gegenpartei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;
- 2.
wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
- 3.
wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
- 4.
hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erstellung von Ausfertigungen und Abschriften beantragt hat.
(3) 1Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. 2Die Haftung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 geht der Haftung nach Abs. 1 vor; die Haftung nach Abs. 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer soll in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die vorrangig haftende Person keinen Erfolg hatte oder aussichtslos erscheint.
(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen oder sich auf eine anderweitige Einigung verständigt, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Tragung der Kosten sowie der zu erhebenden Umsatzsteuer enthalten ist, so trägt jede Partei die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)