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§ 42 HeilBerG M-V - Weiterbildungsordnung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Kammern erlassen Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete, Zusatzbezeichnung und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35 beziehen,

  2. 2.

    die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Absatz 1 und 2,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Absatz 4 und die zusätzlichen Weiterbildungsvoraussetzungen für den Fachkundennachweis,

  4. 4.

    die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung sowie die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten, deren Ausgestaltung und für deren Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 38,

  6. 6.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Absatz 3 zu stellen sind,

  7. 7.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 39,

  8. 8.

    unbeschadet des § 39 Absatz 7 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren und

  9. 9.

    Regelungen zu Verbünden von Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung von Kammermitgliedern.