§ 35 HeilBerG M-V - Bestimmung der Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Bezeichnungen nach § 34 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist. Dabei ist im Satzungsrecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 10 bis 14 und 21 Absatz 1 sowie die Artikel 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 und 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.
(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.
(3) Fachgebietsbezeichnungen für Berufsangehörige gemäß § 2 Absatz 1 sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen".