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§ 71 LWG - Deichschau

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Als Aufgabe der küstenschutzbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der

  1. 1.

    Landesschutzdeiche einmal jährlich,

  2. 2.

    Regionaldeiche alle zwei Jahre,

  3. 3.

    Mitteldeiche alle drei Jahre sowie

  4. 4.

    sonstigen Küstenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre

zu schauen.

Als Aufgabe der wasserbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der

  1. 1.

    Binnendeiche alle drei Jahre und

  2. 2.

    sonstigen Binnenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre

zu schauen.

(2) Zu der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden und die angrenzenden Wasser- und Bodenverbände einzuladen. Deichschauen können mit Unterstützung technischer Hilfsmittel erfolgen. Die Küstenschutzbehörde oder Wasserbehörde kann hierzu nähere Festlegungen treffen.