§ 71 LWG - Deichschau
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Als Aufgabe der küstenschutzbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der
- 1.
Landesschutzdeiche einmal jährlich,
- 2.
Regionaldeiche alle zwei Jahre,
- 3.
Mitteldeiche alle drei Jahre sowie
- 4.
sonstigen Küstenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre
zu schauen.
Als Aufgabe der wasserbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der
- 1.
Binnendeiche alle drei Jahre und
- 2.
sonstigen Binnenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre
zu schauen.
(2) Zu der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden und die angrenzenden Wasser- und Bodenverbände einzuladen. Deichschauen können mit Unterstützung technischer Hilfsmittel erfolgen. Die Küstenschutzbehörde oder Wasserbehörde kann hierzu nähere Festlegungen treffen.