Art. 109 BayBesG - Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) 1Berechtigten, die am 31. März 2023 Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 oder einer Ballungsraumzulage nach Art. 94 oder auf beide Leistungen haben, werden diese Leistungen weiter gewährt, solange die jeweiligen Voraussetzungen in der am 31. März 2023 geltenden Fassung vorliegen und solange und soweit die betragsmäßige Summe der Leistungen den nach den Art. 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung zu gewährenden Orts- und Familienzuschlag übersteigt. 2Im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Bezüge sind die Leistungen im Sinn des Satzes 1 maßgeblich, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. März 2023 maßgebend wären.