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Art. 35 BayBesG - Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.