Art. 50 BayRiStAG - Innere Ordnung und Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1Die Art. 44, 46 und 47 gelten entsprechend. 2Die Einberufung des Landesstaatsanwaltsrats hat Vorrang vor der Einberufung des Hauptstaatsanwaltsrats.
(2) 1Der Landesstaatsanwaltsrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
- 1.
jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
- 2.
Versetzung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin in den Ruhestand nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
- 3.
Rücknahme einer Ernennung nach § 12 BeamtStG, an der der Landesstaatsanwaltsrat beteiligt war,
- 4.
Entlassung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 22 DRiG oder eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 46 BayAbgG und § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 BeamtStG,
- 5.
Erhebung der Disziplinarklage,
- 6.
Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 63 Abs. 1 BayBG.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 4 bis 6 erfolgt die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person.