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Art. 50 BayRiStAG - Innere Ordnung und Beteiligung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) 1Die Art. 44, 46 und 47 gelten entsprechend. 2Die Einberufung des Landesstaatsanwaltsrats hat Vorrang vor der Einberufung des Hauptstaatsanwaltsrats.

(2) 1Der Landesstaatsanwaltsrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:

  1. 1.

    jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,

  2. 2.

    Versetzung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin in den Ruhestand nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),

  3. 3.

    Rücknahme einer Ernennung nach § 12 BeamtStG, an der der Landesstaatsanwaltsrat beteiligt war,

  4. 4.

    Entlassung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 22 DRiG oder eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 46 BayAbgG und § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 BeamtStG,

  5. 5.

    Erhebung der Disziplinarklage,

  6. 6.

    Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 63 Abs. 1 BayBG.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 4 bis 6 erfolgt die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person.