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Art. 47 BayRiStAG - Beteiligungsverfahren in den sonstigen Fällen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) 1Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben. 2Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde teilt die Stellungnahme dem Richter oder der Richterin mit und nimmt sie zu den Personalakten.