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§ 45 BayLTGeschO - Stichwahl

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. 2Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:

  1. 1.

    Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.

  2. 2.

    Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.

(2) 1Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. 2Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.