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§ 8 HDG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 9),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 10),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 11),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 12) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 15).

(3) 1Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. 2Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes.