§ 10 HDG - Geldbuße
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge verhängt werden. 2Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu 500 Euro betragen.