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§ 70 KWO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.