§ 15b HmbIngG - Ausgleichsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 15 Absatz 4 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau sowohl das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs als auch das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Rechtsverordnung gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt.
(3) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.