Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 117 SchulG M-V - Schulgestaltung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen nach § 116 die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie gewährleisten dabei angemessene Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern.