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§ 116 SchulG M-V - Aufgaben, Trägerschaft und Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Schulen in freier Trägerschaft ergänzen als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes durch besondere Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts.

(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden. Der Schulträger muss die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen; ist der Schulträger eine juristische Person, müssen die für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungen die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die oberste Schulbehörde kann die Ausübung einer Tätigkeit als Schulträger oder als gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung eines Schulträgers untersagen, wenn der Nachweis vorliegt, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung durch den Träger beeinträchtigt wird.

(3) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. In der Bezeichnung muss eine Angabe über die Schulart enthalten sein und darüber, ob es sich um eine Ersatzschule oder Ergänzungsschule handelt. Ein Zusatz, der auf eine staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.