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§ 95 SHSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 88 Absatz 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,

  2. 2.

    unbefugt eine Niederlassung einer Hochschule nach § 92 Absatz 1 oder 3 errichtet oder betreibt,

  3. 3.

    unbefugtes Franchising im Sinne von § 92 Absatz 2 betreibt,

  4. 4.

    seinen Verpflichtungen nach § 92 Absatz 5 trotz Aufforderung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nicht nachkommt,

  5. 5.

    nach § 94 geschützte Bezeichnungen ohne entsprechende staatliche Anerkennung verwendet,

  6. 6.

    unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,

  7. 7.

    gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Bachelor- und Masterarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder

  8. 8.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwider handelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.