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§ 92 SHSG - Niederlassungen; Franchising

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Niederlassungen betreiben, wenn das von ihnen angebotene Studium, die Prüfungen, die Verleihung der Grade und die Qualitätssicherung dem im Herkunftsstaat geltenden Recht entsprechen. Die Einrichtung der Niederlassung ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vor Aufnahme des Studienbetriebs nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Hochschulen sind, können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule oder einer Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Hochschulstudiengänge durchführen oder zu Hochschulabschlüssen hinführen (Franchising), wenn

  1. 1.

    nur Studienbewerberinnen und -bewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,

  2. 2.

    die Kontrolle über die Qualität und die Gleichwertigkeit des Studienangebotes sowie über die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen durch die den Hochschulgrad verleihende Kooperationshochschule gesichert ist und von dieser verantwortet wird und

  3. 3.

    das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Bildungseinrichtung nach den im Herkunftsstaat der Kooperationshochschule geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.

Der Betrieb der Bildungseinrichtung bedarf der Genehmigung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise sowie eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 30 Absatz 5 Satz 3 und § 43 Absatz 9 finden entsprechende Anwendung.

(3) Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedürfen der Genehmigung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde. Die Genehmigung setzt voraus, dass

  1. 1.

    es sich um eine staatliche Hochschule handelt oder die Hochschule im Herkunftsstaat staatlich anerkannt ist,

  2. 2.

    die im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung angeboten wird und die dort anerkannten Grade verliehen werden,

  3. 3.

    die Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,

  4. 4.

    sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule im Saarland oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,

  5. 5.

    das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der in der Studienakkreditierungsverordnung vorgesehenen Kriterien zertifiziert worden ist und

  6. 6.

    die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde mit dem Antrag auf erstmaligen Betrieb und bei jeder Ausweitung oder wesentlichen Änderung des Studienangebots nachzuweisen. Die Genehmigung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen. § 91 gilt entsprechend.

(4) Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzierung. Studierende einer Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 haben keinen Anspruch gegen das Saarland auf Beendigung des Studiums.

(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden, sowie über Namen, Rechtsform und Herkunftsstaat oder Herkunftsland der kooperierenden Hochschule zu informieren. Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang, Reichweite und Kosten ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.

(6) Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind verpflichtet, die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde jährlich oder auf deren Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.