§ 54 StrG - Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird in der Widmung bestimmt. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat.
(2) Abweichend von § 9 beschränkt sich die Straßenbaulast auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfange, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.