§ 63 StrG - Widmung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. § 11 gilt entsprechend.