§ 1 SächsLVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
- 2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),
- 3.
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),
- 4.
Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen - Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
- 5.
Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.