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§ 20 FlüAG - Pauschalenüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

Die Pauschalen nach § 15 Absatz 3 sind auf der Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse zu überprüfen und durch Rechtsverordnung der obersten Aufnahmebehörde erforderlichenfalls neu festzusetzen.