§ 20 FlüAG - Pauschalenüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
Die Pauschalen nach § 15 Absatz 3 sind auf der Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse zu überprüfen und durch Rechtsverordnung der obersten Aufnahmebehörde erforderlichenfalls neu festzusetzen.