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§ 15 FlüAG - Aufwandserstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen die Aufwendungen, die diesen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der vorläufigen Unterbringung nach § 7 entstehen. Die Aufwandserstattung erfolgt grundsätzlich pauschal.

(2) Erstattet werden die Aufwendungen für den personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und liegenschaftsbezogene Aufwendungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung sowie für Aufwendungen nach § 18 Absatz 4, soweit diese notwendig sind.

(3) Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026. In dieser Rechtsverordnung sollen auch Festlegungen zur Evaluation der Aufwandserstattungsregelungen getroffen und bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen diese angepasst werden können.