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§ 50 HWaG - Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaues erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer und seine Beauftragten die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) § 45 Absätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entstehen durch die nach Absatz 1 oder 2 zulässigen Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.