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§ 45 HWaG - Weitere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Eigentümer der Gewässer haben, wenn sie nicht selbst unterhaltungspflichtig sind, die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

(4) Den Duldungspflichtigen sind die nach den Absätzen 1 bis 3 beabsichtigten Maßnahmen anzukündigen. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

(5) Entstehen durch diese Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.