§ 70 SchulG LSA - Sachkosten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die in § 69 nicht genannten Personalkosten, einschließlich der Kosten für das Personal an Schülerwohnheimen, zählen.
(2) Das Land erstattet den Trägern von Berufsschulen für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus einem anderen Land die Kosten in Höhe eines pauschalierten Beitrags gemäß der Verordnung nach Satz 3. Die Kosten für die Unterbringung in einem vom Schulträger bereitgestellten Schülerwohnheim an berufsbildenden Schulen werden im Rahmen des pauschalierten Beitrags erhöhend berücksichtigt. Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festgesetzt werden können. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
(3) Ist eine Gemeinde als Standort einer Grundschule mit einem Schulbezirk aus mehreren Gemeinden ausgewiesen, so wird dieser Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen. Die beteiligten Gemeinden treffen eine Vereinbarung über die Verteilung der Sachkosten untereinander. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet die Schulbehörde.