§ 69 SchulG LSA - Personalkosten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Das Land trägt die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Assistenz- und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen.