§ 134 BremBG - Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Beamtinnen und Beamten, die am 1. Juli 2026 nach §§ 61, 62, 62a oder 62b teilzeitbeschäftigt sind, ist zum Ausgleich des finanziellen Nachteils aufgrund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde, unbeschadet der Regelung des § 61 Absatz 3 Satz 2, auf Antrag die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu einer Stunde zu gewähren.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit aufgrund eines Antrags nach § 61 Absatz 1 am 1. Juli 2026 weniger als 20,5 Wochenstunden beträgt, ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in dem bewilligten Umfang bis zum Ablauf des laufenden individuellen Bewilligungszeitraums zulässig.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit aufgrund eines Antrages nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 62 Absatz 1 Satz 2 am 1. Juli 2026 weniger als 10,25 Wochenstunden beträgt, ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in dem bewilligten Umfang bis zum Ablauf des laufenden individuellen Bewilligungszeitraums zulässig.
(4) Für einen nach § 61 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung bewilligten Sabbatzeitraum ist von Amtswegen keine Neuberechnung auf Grund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde ab dem 1. Juli 2026 durchzuführen. Den Beamtinnen und Beamten ist auf ihren Antrag zum Ausgleich des finanziellen Nachteils auf Grund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit um die Stundenbruchzahl, die dem Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am 30. Juni 2026 entspricht, zu gewähren. Diese Erhöhung bleibt ohne Einfluss auf den Sabbatzeitraum.
(5) Für den Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit nach § 63, deren Bewilligung auf Grundlage der bis zum 30. Juni 2026 festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt ist, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung des § 60 Absatz 1.
(6) Für begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt bis zu einer Neufestsetzung der Arbeitszeit § 60 Absatz 1 in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung.