§ 82 LDG M-V - Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, wer in Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Landespolizei die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ausübt. Darin können die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten abweichend von § 35 Absatz 2 Satz 1 festgelegt werden. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Disziplinarverfügung von der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung oder von einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Vertretung zu unterzeichnen ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise auf die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.