§ 45 HSchAG - Verteilung der Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, stehen der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 41 erhobenen Gebühren stehen zu 60 vom Hundert der Schiedsperson und zu 40 vom Hundert der Gemeinde zu.
(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen stehen der Schiedsperson zu.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)