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§ 45 HSchAG - Verteilung der Einnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, stehen der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 41 erhobenen Gebühren stehen zu 60 vom Hundert der Schiedsperson und zu 40 vom Hundert der Gemeinde zu.

(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen stehen der Schiedsperson zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)