§ 40 BremSchulG - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Prüfungen am Ende eines Bildungsganges oder innerhalb eines Bildungsganges haben den Zweck nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin das jeweilige Ziel erreicht hat. Ein Bildungsgang kann so strukturiert sein, dass das Bestehen mehrerer Teilprüfungen zu seinem Abschluss führt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 38 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.
(2) Prüfungen für Externe haben den Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss einer öffentlichen Schule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Prüfungen werden von einem Ausschuss abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(3a) Prüfungen sind in Präsenz abzulegen.
(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist der betroffene Prüfungsteil mit ungenügend oder null Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer wiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(6) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" oder null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(8) Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen haben mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, das Prüfungsverfahren, die Berücksichtigung der besonderen Belange der Behinderten, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln. Prüfungsordnungen können die Einsetzung von Teilprüfungsausschüssen regeln.