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§ 38 BremSchulG - Leistungsüberprüfungen, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Leistungen können bewertet werden, wenn sie der Schülerin oder dem Schüler individuell zurechenbar sind; das gilt auch für im Distanzunterricht erbrachte Leistungen. Schriftliche Leistungsüberprüfungen unter Aufsicht (Klassenarbeiten und Klausuren) sind in der Schule durchzuführen. Ein Täuschungsversuch führt zu einer Bewertung der Leistung mit der Note ungenügend oder null Punkten.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen erheblichen Beschränkung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, können die Bedingungen für die Leistungsüberprüfungen unter Beibehaltung der fachlichen Anforderungen im erforderlichen Umfang angepasst werden (Nachteilsausgleich).

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer körperlich-motorischen Beeinträchtigung, mit einer Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen, mit einer Autismus-Spektrum-Störung oder mit einer Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, die die Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich nachweislich dauerhaft beschränken, kann auf Antrag von einer Bewertung der Leistungen in dem betroffenen Teilbereich abgesehen werden oder die Bewertung nach angepassten Maßstäben erfolgen (Notenschutz), wenn

  1. 1.

    die Beschränkung nicht durch einen Nachteilsausgleich nach Absatz 2 ausgeglichen werden kann und

  2. 2.

    der Nachweis der wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt.

Art und Umfang des gewährten Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungsüberprüfungen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Bewertung der Lernentwicklung und der Leistung der Schülerin oder des Schülers abgegeben. Diese Bewertungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen.

(5) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(6) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt.

(7) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Sie hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen, die Einzelheiten zum Nachteilsausgleich und zum Notenschutz und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen, vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.