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§ 2 HeilBerG M-V - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (Berufsangehörige), die in Mecklenburg-Vorpommern

  1. 1.

    ihren Beruf aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis ausüben oder

  2. 2.

    ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben.

Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ihren Beruf in Mecklenburg-Vorpommern nur vorübergehend und gelegentlich ausüben. Diese Berufsangehörigen unterliegen der Auskunfts- und Unterrichtungspflicht nach § 11 sowie den Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4.

(2) Die Kammern können für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen.

(3) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.

(4) Berufsangehörige nach Absatz 3 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach Absatz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 31 und 32 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. Die nach § 33 erlassene Berufsordnung und die §§ 60 bis 96 gelten entsprechend.