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§ 32 HeilBerG M-V - Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,

  2. 2.

    an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eingeführten Maßnahmen teilzunehmen (§ 6),

  3. 3.

    die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zunehmen (§ 7),

  4. 4.

    grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden, soweit sie als

    1. a)

      Berufsangehörige oder als angestellte Berufsangehörige im Sinne des § 95 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder

    2. b)

      als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder

    3. c)

      in einer zugelassenen Einrichtung nach § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind,

    wobei die angestellten ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsangehörigen die von der jeweiligen Einrichtung bereitgestellte Infrastruktur nutzen müssen,

  5. 5.

    als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige über während der Berufsausübung gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist, auf Anfrage der Kammer entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen der Patientinnen oder Patienten vorzulegen,

  6. 6.

    als ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsangehörige oder Apothekeninhaberinnen und -inhaber eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für die beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten ausreichenden Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und auf Verlangen der Kammer als nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle nachzuweisen, soweit kein vergleichbarer Schutz, insbesondere im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses besteht,

  7. 7.

    den Melde- und Auskunftspflichten gemäß §§ 10 und 11 nachzukommen.

(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufs in der Rechtsform einer juristischen Person einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patientinnen und Patienten führen. Sie ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft mehrheitlich aus beruflich tätigen Kammermitgliedern besteht,

  2. 2.

    die Leitung oder gesetzliche Vertretung mehrheitlich durch Kammermitglieder erfolgt,

  3. 3.

    Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Dritte nicht am Gewinn beteiligt sind,

  4. 4.

    der Unternehmensgegenstand auf heilberufliche Leistungen gerichtet ist, soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt,

  5. 5.

    alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einem Beruf nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft tatsächlich ausüben.

Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes bleiben unberührt.