§ 6 HeilBerG M-V - Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Sie können die nach § 10 Absatz 3 erhobenen Daten für Statistikerhebungen verarbeiten.
(2) Die Kammern können Qualitätszertifikate erteilen und Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.