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§ 29 LDG M-V - Beschlagnahmen und Durchsuchungen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43) kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Antrag stellenden Disziplinarbehörde durchgeführt. Sie kann hierzu die Amtshilfe der Polizeibehörde nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Anspruch nehmen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.