§ 27 LDG M-V - Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten als erteilt. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.
(2) Verweigern Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht gemäß § 43 um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ersucht werden,
- 1.
die minderjährig sind, oder
- 2.
in Fällen einer besonderen persönlichen Betroffenheit der Zeugin oder des Zeugen.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen oder des Gutachtens einer oder eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ein Ersuchen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 dürfen nur Dienstvorgesetzte, die diese jeweils vertretenden Personen oder beauftragte Beschäftigte stellen, die die Befähigung zum Richteramt haben.