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§ 16b EZulV - Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-11-3

(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.