§ 9 EZulV - Berechnung der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-11-3
(1) 1Die Zulage wird nach Stunden berechnet. 2Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. 3Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
- 1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
- 2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
- 3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.