§ 3 LAG - Erstattung der Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Landesaufnahmegesetz (LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 26-2
(1) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften die nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Asylbewerber sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder gewährten Leistungen im Rahmen einer Fallkostenpauschale. Die monatliche Fallkostenpauschale beträgt pro zugewiesener Person 740 Euro (1). Übersteigen die Kosten für die Krankenhilfe nach den §§ 4, 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von 10.000 Euro, werden die in diesem Einzelfall darüber hinausgehenden Kosten der Krankenhilfe durch das Land getragen. Ausschlaggebend für die zeitliche Zuordnung der Krankenhilfekosten ist der Behandlungszeitraum, in dem diese angefallen sind. Der Erstattungszeitraum endet mit Ablauf des Monats, in dem das Asylverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
(1a) Die in Absatz 1 genannte Fallkostenpauschale wird nach den durchschnittlichen Ist-Kosten auf der Grundlage der Asylbewerberleistungsstatistik des Statistischen Amtes Saarland ermittelt. Nach Veröffentlichung einer neuen Asylbewerberleistungsstatistik nimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Landkreistag sowie dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag eine Fortrechnung vor. Zum gleichen Zeitpunkt erfolgt eine Evaluierung des Betrages nach Absatz 1 Satz 3. Die angepassten Beträge werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht; sie gelten ab Beginn des darauffolgenden Quartals.
(2) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 1.300 Euro.
(3) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommene Personen, bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde, eine Aufnahmepauschale.
(4) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für nach § 1 Abs. 1 Nummer 3 aufgenommene Personen, deren Aufnahme nach § 22 Satz 2 und § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt, eine Aufnahmepauschale.
(5) Die Aufnahmepauschale in den Fällen der Absätze 3 und 4 beträgt:
- 1.
für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 1.500 Euro und
- 2.
für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3.300 Euro.
Bekanntmachung der Fallkostenpauschale nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Landesaufnahmegesetz
Vom 27. April 2026 (Amtsbl. I S. 314)
Aufgrund § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a Landesaufnahmegesetz (zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2068 zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 16. März 2022) bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nachfolgende Fallkostenpauschale mit Gültigkeit ab 1. Juli 2026:
Die monatliche Fallkostenpauschale beträgt pro zugewiesener Person 855 Euro.